Shopping-Nächte in München
Nach dem neuen Gesetz gibt es zwei Möglichkeiten:
- Gemeinschaftlich Shopping-Nächte gelten für alle Handelsunternehmen – die Termine muss der Stadtrat festlegen/ beschließen.
- Firmenindividuelle Abendöffnungen (an max. 4 Werktagen pro Jahr) – gelten nur für das jeweilige Unternehmen (Verkaufsstelle) – und sind nur „anzeigepflichtig“ beim Gewerbeamt des Kreisverwaltungsreferat
Wichtig:
Die Vollversammlung des Stadtrats hat 17. Dezember 2025 vier Termine für gemeinschaftliche Shopping-Nächte, bei denen Handelsunternehmen in München ohne jede Anzeige oder Genehmigung bis max. 24:00 Uhr öffnen dürfen, beschlossen:
- Erster Freitag im April - so dieser auf Karfreitag fällt, Freitag eine Woche zuvor (2026: 27.03.2026)
- Freitag vor den Herbstferien (2026: 30.10.2026)
- „Black Friday“ - Freitag nach dem 4. Donnerstag im November (2026: 27.11.2026)
- Dritter Adventssamstag (2026: 12.12.2026)
Hinweise:
- Nach der gültigen Regelung im Landesgesetz gibt es firmenindividuelle Abendöffnungen bis max. 24:00 Uhr an max. 4 Werktagen pro Jahr pro Verkaufsstelle. Sollte ein Unternehmen mehrere Filialen (Verkaufsstellen) in München haben, kann es also theoretisch in jeder Filiale ggf. auch vier ganz unterschiedliche Abendöffnungstermine anzeigen.
- Dies bedeutet, dass für jede Verkaufsstelle (Filiale) eine firmenindividuelle Abendöffnung jeweils eigenständig rechtzeitig (mind. 14. Tage vor der Abendöffnung !) beim Kreisverwaltungsreferat angezeigt werden muss.
- Diese firmenindividuellen Abendöffnungen sind nicht genehmigungs- sondern nur „anzeigepflichtig“.
- Die Anzeige von firmenindividuellen Abendöffnungen ist nur über das Internetformular des Kreisverwaltungsreferats möglich: https://service.muenchen.de/intelliform/forms/01/02/02/verkaufsoffene_naechte_werktage/index
Nicht zulässig sind nach dem Gesetz Abendöffnungen (firmenindividuell und gemeinschaftliche Shopping-Nächte) an folgenden Werktagen:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag (fünfter Tag der Karwoche)
- Karsamstag
- Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem ersten Adventssonntag)
- Heiligabend
- Silvester
- Samstag vor Pfingstsonntag
- Tag vor Allerheiligen (1. November)
- ·Samstag vor Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent)
- Samstag vor Totensonntag (Sonntag vor dem 1. Adventssonntag)
Weitere Infos des Kreisverwaltungsreferats zum Ladenschluss: https://stadt.muenchen.de/infos/ladenschluss-feiertagsesetz.html
Sonntagsöffnung Souvenirgeschäfte
Nachdem München mit knapp 20 Mio. Übernachtungen (2025) und über 90 Mio. Tagesbesuchern bei 1,6 Mio. Einwohnern die wichtigsten Bedingungen für eine Öffnung von Souvenirgeschäfte auch an Sonntagen nach § 5 BayLadSchlG („Verkauf in Kur- Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorten“) mehr als jeder andere Standort in Bayern übererfüllt und durch die Neuregelung des Bayerischen Ladenschlussgesetz frühere Bedenken ausgeräumt wurden, hat CityPartner am 1. August 2025 auch für München die Öffnung für Verkaufsstellen zur Abgabe von Tourismusbedarf an Sonntagen entsprechend den Vorgaben des neuen Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beantragt.
Nach vielen Jahren mit kontroversen Diskussionen im Stadtrat, hat dieser im Dezember 2025 endlich unserem Antrag für die Münchner Altstadt zugestimmt.
Die neue „Münchner Ladenschlussverordnung“ ist am 1. Februar 2026 rechtskräftig in Kraft getreten. Nach dieser gilt jetzt:
„In Fußgängerbereichen der Altstadt der Landeshauptstadt München dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Tourismusbedarf im Sinne des Art. 5 Abs. 4 BayLadSchlG mit Ausnahme von Bade- und Sportzubehör an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 01. April und 15. Oktober sowie an den vier Adventssonntagen in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr geöffnet sein."
- Ausgenommen davon ist der Feiertag Karfreitag.
- Fällt der 4. Adventssonntag auf Heiligabend, darf nur bis 14 Uhr geöffnet sein.
Tourismusbedarf ist nach § 5 Abs. 4 des neuen Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG):
„Tourismusbedarf sind Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren.
Für die Region kennzeichnend sind Waren, die in der Region des Verkaufsortes als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden, auf die Region des Verkaufsortes besonders Bezug nehmen oder für die Landschaft oder Kultur der Region des Verkaufsortes besonders typisch und charakteristisch sind.“

